Dokument-ID: 185816

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Passives Wahlrecht

idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.

(BGBl. II Nr. 142/2012)