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Dokument-ID: 185858

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 7

(Zu § 47 der Vdg.)

Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung in der Zentralbetriebsratswahl

  1. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
  2. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
  3. Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.

Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmengewicht aller gleichgewichtigten Stimmzettel 15 – 1 = 14.

Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates

A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen

B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen

C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen

abgeben.

(BGBl. II Nr. 142/2012)