Dokument-ID: 037799

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:

  1. Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
  2. sonstige Eingänge.

(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:

  1. der Gesamtbetrag der für Barauslagen zur Deckung von Geschäftsführungskosten an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
  2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
  3. die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.

(4) Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen (Abs. 3 Z 1) binnen drei Monaten mit dem Betriebsratsfonds zu verrechnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(6) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekannt zu machen.
(BGBl. II Nr. 142/2012)