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Dokument-ID: 037818

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 22.

Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 25a bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.