Dokument-ID: 037838

Vorschrift

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 (BRF-VO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 39.

Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.