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Dokument-ID: 132524
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 16a. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den §§ 13 Abs 1 und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.