Dokument-ID: 132531

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17c. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.