Dokument-ID: 132550

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23a. Gutachten

idF BGBl. I Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 08.01.2018

(1) Auf Antrag einer der in Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
(BGBl I Nr. 97/2008)

  1. ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder (BGBl. I Nr. 140/2011)
  2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

  1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
  2. jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
    1. eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6, und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16, (BGBl. I Nr. 140/2011)
    2. eine Benachteiligung nach § 20b oder
    3. eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d
    behauptet,
  3. jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
  4. jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a beizuziehen.
(BGBl I Nr. 97/2008)

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.
(BGBl. I Nr. 120/2012)

(6) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

  1. die Antragstellerin oder den Antragsteller,
  2. die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.

(7) Der befasste Senat hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

  1. der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
  2. der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.

(8) Ist der befasste Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er

  1. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
  2. sie oder ihn aufzufordern,
    1. die Diskriminierung zu beenden und
    2. die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(9) Betreffen die Vorschläge nach Abs. 8 eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 12a aufzunehmen.
(BGBl I Nr. 97/2008)

(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 60/2018)