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Dokument-ID: 1049970

Vorschrift

Dienstleistungsrichtlinie (DienstleistungsRL)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL VII
KONVERGENZPROGRAMM

Artikel 37
Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene

idF ABl. L 376/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.12.2006

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um insbesondere Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen zu ermutigen, auf Gemeinschaftsebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die Dienstleistungserbringung oder die Niederlassung von Dienstleistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes aus der Ferne und elektronisch zugänglich sind.