Dokument-ID: 179082

Vorschrift

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 80/1965 | Datum des Inkrafttretens 24.04.1965

Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.