Dokument-ID: 161006

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 117. Sonderausgaben
Sonderausgaben

idF BGBl. I Nr. 2/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.

(2) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:

  1. Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge § 18 Abs. 4 Z 1 hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
  2. Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.

(3) Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 in Anspruch genommen werden.

(4) Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.

(5) § 18 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.

(6) § 18 Abs. 6 gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

(7)

  1. (Verfassungsbestimmung) Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
  2. In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.