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Dokument-ID: 119556

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Beginn der Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat

Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).