Dokument-ID: 119572

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

idF BGBl. II Nr. 312/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(BGBl. II Nr. 312/2017)

(2) Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.