Dokument-ID: 119588

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

5. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

§ 32a.

idF BGBl. II Nr. 312/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. I Nr. 104/2017, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft aller Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft haben ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in der Weise auszuüben, dass aus jenen Unternehmen mit dem höchsten Anteil an Arbeitnehmern des jeweils unterepräsentierten Geschlechts Arbeitnehmer dieses Geschlechts zu entsenden sind, soweit dies zur Wahrung des Mindestanteils gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Auf das Wahlverfahren ist § 31b Abs. 3 bis 5 anzuwenden, soweit sich diese Bestimmung auf das Wahlverfahren in den beherrschten Unternehmen bezieht.

(4) Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 3 erfolgen, sofern die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. Im Übrigen gilt auch § 31b Abs. 6 letzter Satz.

(BGBl. II Nr. 312/2017)