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Dokument-ID: 129298
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Artikel III.
idF RGBl. Nr. 79/1896 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1922
(Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79/1896.)
Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschränkungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des § 293 EO. in der Fassung des Artikels I, Z. 4, dieses Gesetzes Anwendung.