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Dokument-ID: 892802
Dritter Teil
Erster Abschnitt
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Dritter Teil
Internationales Exekutionsrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 403. Allgemeines
idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
(BGBl. I Nr. 100/2016)