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Dokument-ID: 892814

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 424. Einholung von Kontoinformationen

idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 18.01.2017

(1) Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Hat der Schuldner im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(2) Das Gericht hat mit Beschluss den Schuldner zur Bekanntgabe seiner im Inland geführten Bankkonten aufzufordern. Der Beschluss hat das Verbot an den Schuldner zu enthalten, über die vom Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung betroffenen, im Inland geführten Bankkonten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss vorläufig gepfändet werden soll, zu verfügen. Mit dem Beschluss ist dem Schuldner auch aufzutragen, sämtliche Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, aufgrund derer Geldbeträge von dem vorläufig zu pfändenden Konto abgebucht werden, aufzulösen, soweit sie die Einbringlichkeit des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, gefährden und nicht aus dem unpfändbaren Freibetrag erfüllt werden können.

(3) Hat der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er vor dem Gericht oder dem Vollstreckungsorgan in einem Vermögensverzeichnis seine Bankkonten anzugeben oder anzugeben, dass solche nicht vorhanden sind. Das Vollstreckungsorgan hat den Beschluss nach Abs. 2 dem Schuldner zuzustellen und mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Auf die Kontoangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Schuldner sowie § 48 anzuwenden.

(4) Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen den Beschluss nach Abs. 2 verstößt, eine Ordnungsstrafe bis zu 5 000 Euro zu verhängen.

(BGBl. I Nr. 100/2016)