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Dokument-ID: 129218

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 352c. Verteilung

idF BGBl. I Nr. 59/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2000

Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.