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Dokument-ID: 128827
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 52. Vertretung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)