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Dokument-ID: 1093845
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 54f. Ausdehnung der Exekutionsbewilligung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)