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Dokument-ID: 128852

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Ersuchen an eine Behörde

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Exekutionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von Amts wegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Exekutionsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirkender Exekutionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Exekutionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Exekutionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden notwendig wird.

(BGBl. I Nr. 86/2021)