Dokument-ID: 1093856

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 82a. Erhöhung der Entlohnung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

(BGBl. I Nr. 86/2021)