Dokument-ID: 1093857

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 82b. Verminderung der Entlohnung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

(BGBl. I Nr. 86/2021)