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Dokument-ID: 128797
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 25c. Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.