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Dokument-ID: 128797

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25c. Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.