Dokument-ID: 1093881

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 135a. An Verwalter übergebene Liegenschaft

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.

(BGBl. I Nr. 86/2021)