Dokument-ID: 128999

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 199. Rechtsfolgen der Annahme des Überbots

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 183 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages öffentlich bekannt zu machen und im Grundbuch anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.

(2) Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tag der Erteilung des Zuschlags an als Ersteher und hat alle in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tag auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Tag der Zuschlagserteilung an gebühren.

(3) Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers samt den aufgelaufenen Zinsen, der von ihm schon erlegte Betrag des Meistbots samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Sparurkunden sind zurückzustellen; in Ansehung der als Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist nach § 188 Abs. 1 vorzugehen.

(4) Eine nach § 190 bewilligte einstweilige Verwaltung der Liegenschaft findet von Erteilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher übergeben, so hat das Exekutionsgericht von amtswegen eine einstweilige Verwaltung (§§ 191 ff) anzuordnen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)