Dokument-ID: 128956

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 200. Übernahme von Lasten

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.

(1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.
(BGBl. I Nr. 69/2014)

(2) Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbot zu löschen.

(3) Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des § 1121 ABGB maßgebend.