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Dokument-ID: 129026
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 224. Höchstbetragshypothek
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung oder Übernahme zu berichtigen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)