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Dokument-ID: 1093871
Zweiter Abschnitt
Erster Titel
Erste Abteilung
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
§ 88. Bewilligung und Vollzug
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)