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Dokument-ID: 1093875

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Voraussetzungen der Pfändung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)