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Dokument-ID: 128931
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 126. Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahr vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Rangnachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.