Dokument-ID: 129206

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 345. Rekurs

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

  1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);
  2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
  3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
  4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
  5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.

(BGBl. I Nr. 86/2021)