Dokument-ID: 129079

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 264a. Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)