Dokument-ID: 129096

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 274e. Übernahme der Sachen

idF BGBl. Nr. 519/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Bei Übernahme der Sachen durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Sachen übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.