Dokument-ID: 129104

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 277b. Abbruch der Versteigerung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)