Dokument-ID: 129106

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 278a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)