Dokument-ID: 129112

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 281b. Nicht abgeholte Gegenstände

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)