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Dokument-ID: 129136
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 292b. Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
- den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
- auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
- den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.
Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)