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Dokument-ID: 129136

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 292b. Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

  1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
  2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.

Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)