Dokument-ID: 129151

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 298. Verwahrung eines Handpfands

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.