Dokument-ID: 129161

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 305. Durchführung der Überweisung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

(BGBl. I Nr. 86/2021)