Dokument-ID: 129164

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 308. Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)

(2) Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.

(3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.

(4) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)