Dokument-ID: 1093923

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 445. Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

(BGBl. I Nr. 86/2021)