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Dokument-ID: 1093930
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 452. Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.
(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)