Dokument-ID: 1093951

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 469. Räumungsexekution

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

(BGBl. I Nr. 86/2021)