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Dokument-ID: 1093969

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 502. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx

idF BGBl. I Nr. 147/2021 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2021

(1) Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(2) § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(3) §§ 292f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.

(4) Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den §§ 4 ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist anzuwenden. (BGBl. I Nr. 147/2021)

(5) Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(6) §§ 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.

(7) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) sind in der Fassung der GREx auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist; mit 1. Juli 2021 wird das Hofdekret JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben.

(8) Die Bestimmungen des Fünften Teils (Anfechtung) sind auf Rechtshandlungen nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils (Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher) sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 30. Juni 2021 vorgenommen wird.

(BGBl. I Nr. 86/2021)