Dokument-ID: 129250

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 379. Sicherung von Geldforderungen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§ 370 ff.).

(2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:

  1. wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde;
  2. wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist. (BGBl. I Nr. 69/2014)

(3) Zur Sicherung von Geldforderungen kann angeordnet werden:

  1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§ 259 ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;
  2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der §§ 367 und 456 ABGB oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;
  3. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte;
  4. die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei;
  5. das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei.

(4) Die Pfändung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei darf nicht angeordnet werden.

(5) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mit der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (§§ 379 und 382) angeordnet werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)