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Dokument-ID: 129252
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 381. Sicherung anderer Ansprüche
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:
- wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist; (BGBl. I Nr. 69/2014)
- wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
(BGBl. I Nr. 86/2021)