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Dokument-ID: 129252

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 381. Sicherung anderer Ansprüche

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

  1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist; (BGBl. I Nr. 69/2014)
  2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)